Fahrerlaubnisentziehung
Die Fahrerlaubnis kann wegen der Begehung einer Straftat oder wegen Überschreitung der 18-Punkte Grenze entzogen werden. Allgemein bekannt ist, dass die Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrten entzogen wird. Die Maßnahmen der staatlichen Behörden gliedern sich wie folgt: Vor Ort wird der Führerschein von der Polizei sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Ab diesem Zeitpunkt darf ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr bewegt werden. Gegen diese Sicherstellung des Führerscheins kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch hat das Amtsgericht zu entscheiden. In seiner Entscheidung bestätigt es entweder die Beschlagnahme oder verwirft sie. Wird die Beschlagnahme bestätigt, so wird gleichzeitig die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Über die Tat wird alsdann in einem Strafbefehl oder Urteil entschieden. In einer üblicherweise verhängten Geldstrafe wird in einem Strafurteil dann zum einen die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und zum anderen eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist somit nicht wiedererteilen. Ein bis zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann der Bürger bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung dann beantragen. Handelte es sich um ein vorausgehendes Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, so muss vor Wiedererteilung noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beigebracht werden. Wird die Fahreignung in einem solchen Gutachten positiv beschieden, so wird nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde wiedererteilt. Sind seit der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei vor Ort schon mehr als zwei Jahre vergangen, so wird die Fahrerlaubnis nur nach erneuter theoretischer und praktischer Fahrprüfung wiedererteilt.