Personenschaden

  • Allgemein
  • Besonderheiten der Haftung und Beweisführung
  • Heilbehandlungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Vermehrte Bedürfnisse
  • Besuchskosten
  • Erwerbsschaden
  • Haushaltsführungsschaden

Allgemeines

Als Personenschäden werden diejenigen Nachteile bezeichnet, die einer Person als Folge einer Körperverletzung entstehen. Die selbstständige Geltendmachung dieser Schäden ist für den Geschädigten größtenteils unmöglich. Mag man als von einem Unfall Betroffener noch erkennen, dass der Wagen repariert werden muss und dass man auch einen Mietwagen benötigt, so erschließen sich viele Schadensfolgen einer Körperverletzung erst bei eingehender Befassung mit der Materie. Sehr oft assoziiert der Laie mit einem Personenschaden nur den Begriff “Schmerzensgeld“. Diese Annahme kombiniert mit der Kenntnis von sogenannten Schmerzensgeldtabellen führt oft zu massiven Fehlentscheidungen bei der Regulierung. Während die Schmerzensgelder in Deutschland immer noch recht bescheiden ausfallen, sind die eigentlichen Folgen eines Unfallschadens meist um ein vielfaches höher als das Schmerzensgeld. Die Versicherungen locken mit durchaus ansehnlichen Abfindungssummen und verschweigen dabei, dass eigentlich ein Vielfaches der Summe geltend gemacht werden könnte. Dies zu verhindern ist oberste Pflicht verantwortungsvollen anwaltlichen Handelns bei der Schadensregulierung von Personenschäden.

Besonderheiten der Haftung und Beweisführung

Grundsätzliches zur Haftung wurde bereits geäußert. Bevor die Schäden der Höhe nach beziffert werden können muss feststehen, in welchem Umfang eine Haftung besteht. Bei Verletzungen kommen einige Besonderheiten hinzu. Zwischen der Verletzungshandlung und der Verletzung muss ein Zusammenhang bestehen. Dies ist bei vielen Konstellationen unzweifelhaft zu bejahen. Es können diesbezüglich aber auch problematische Fälle auftreten. Wie sieht es z.B. aus, wenn eine Vorschädigung des Verletzten vorgelegen hat? Können lange nach dem Unfall zurückliegende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes noch auf das Schadensereignis zurückgeführt werden? Was ist, wenn körperlich keine Schäden feststellbar sind, der Verletzte dennoch über massive Beschwerden klagt? Wie sind psychische Schäden als Folge von Unfällen einzuordnen? Wie weit reicht der Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung? Kann z.B. das bloße Beobachten von Rettungsmaßnahmen zu einem Schadensersatzanspruch wegen psychischer Störungen führen? Die Beantwortung dieser Fragen würde an dieser Stelle zu weit führen. Allein die Fragestellungen lassen jedoch erahnen, dass dem Haftungszusammenhang bei Personenschäden besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Die Haftung für ein Fehlverhalten setzt einen Haftenden und dessen Haftpflichtversicherung voraus. Vielfach fehlt es daran. Jemand der mit seinem Fahrzeug allein verunglückt wird hierfür niemanden verantwortlich machen können. Er ist darauf angewiesen, dass er eine Unfallversicherung für eben diesen Fall abgeschlossen hat. Diese erstattet jedoch meist nicht die Schäden, sondern zahlt festgelegte Beträge aus. Oft sind diese Beträge für den Ausgleich der Schäden nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass jede Versicherung den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben kann und der Versicherungsnehmer in diesem Falle gänzlich leer ausgeht. Zu beachten ist jedoch folgende Besonderheit: Die Insassen eines KFZ können immer den Fahrer des KFZ in Anspruch nehmen. Für diesen haftet die Haftpflichtversicherung des KFZ. Dies geht sogar so weit, dass der Halter und Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen seine eigene Haftpflichtversicherung hat, wenn er als Beifahrer verletzt wurde. Diese Ansprüche betreffen allerdings nur Personenschäden. Ausnahmen gelten bei vereinbarten oder anzunehmenden Haftungsausschlüssen.

Heilbehandlungskosten

Zu erstatten sind alle Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Geschädigten. Die Kosten werden jedoch meist nicht vom Verletzten selbst getragen, sondern von dessen Krankenkasse. Diese wiederum nimmt Regress bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Dies ist auch der Grund dafür, dass Verletzungen bei Krankenkassen besonderes Interesse hervorrufen.

Zwar läuft die Erstattung der Heilbehandlungskosten demnach über die eigene Krankenversicherung, jedoch erbringt diese ihre Leistungen nach den sozialrechtlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass es in vielen Bereichen zu Zuzahlungen und Leistungskürzungen kommen kann. Diese Kosten sind von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen. Hierzu gehören auch nicht kassentaugliche kosmetische Operationen.

Schmerzensgeld

Viele Folgen einer Verletzung können in Zahlen gefasst werden. Bei allen nachfolgenden Schadenspositionen (außer dem Schmerzensgeld) geht es um den Ausgleich von Nachteilen, um den Ersatz des entstandenen Schadens. Dieser Schaden kann auf Basis von festgelegten Kriterien relativ genau bestimmt werden. Anders ist dies aber in Bezug auf das erlittene Leid und die Schmerzen. Dies in Zahlen zu fassen fällt schwer. Trotzdem gewährt das deutsche Recht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Das Schmerzensgeld ist damit ein Ausgleich für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Das Schmerzensgeld hat eine sogenannte Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion.

Der Ausgleichsfunktion kommt dabei die größere Bedeutung zu. Abzustellen ist dabei zunächst auf die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Schmerzen, die Intensität der Schmerzen und auch um die Fähigkeit zur Verarbeitung der Schmerzen. Wer schon nach wenigen Tagen aus dem Krankenhaus entlassen werden will und sich entgegen ärztlichem Rat gesundschreiben lässt, der hat entweder eine anspruchsvollen Job, oder er kann mit Schmerzen einfach besser umgehen als andere, die beispielsweise nach einem Schleudertrauma eine behandlungsbedürftige tiefe Depression entwickeln.

Die Ausgleichsfunktion des Schmerzendgeldes wird im Wesentlichen durch folgende Kriterien geprägt: 

  • Art und Schwere der Verletzungen
  • Intensität der Schmerzen
  • Dauer der Schmerzen
  • Dauer der stationären Behandlung
  • Dauer der gesamten Heilbehandlung
  • Anzahl und Schwere der Operationen
  • Verbleib von Folgeschäden
  • Psychische Folgen der Verletzung
  • Grad der Arbeitsunfähigkeit
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Berufliche Folgen
  • Private Folgen (Sportausübung etc.)

Die Genugtuungsfunktion ist die zweite aber weit weniger relevante Säule der Schmerzensgeldhaftung. Der Geschädigte soll durch die Zahlung des Schmerzendgeldes auch Genugtuung erlangen. Folgende Kriterien sind relevant:

  • Bestrafung des Täters im Rahmen des Strafrechtes
  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
  • Grad des Verschuldens (leicht fahrlässig bis Vorsatz
  • Verzögerte Schadensregulierung

Gerade die verzögerte Regulierung hat in letzter Zeit besondere Bedeutung erlangt. Dabei geht es um das Phänomen, dass die Versicherungen bei steigender Schadenshöhe dazu neigen immer langsamer zu arbeiten und Prozesse oder Vergleichsverhandlungen unnötig in die Länge zu ziehen. Die zwischenzeitlich für den Geschädigten entstehenden Nachteile können immens sein. Allein aus diesem Grunde werden in vielen Fällen die Schmerzensgeldbeträge pauschal erhöht.

Trotz Anwendung dieser Kriterien wird es dem Außenstehenden immer noch schwer fallen eine Verletzung richtig einzuordnen. Deswegen orientiert sich die Schmerzensgeldbemessung auch weitestgehend an der Rechtsprechung der Vergangenheit. Hierzu existieren sogenannte Schmerzensgeldtabellen, in denen die Rechtsprechung systematisch wiedergegeben ist. Die Bekannteste dürfte die ADADC Schmerzensgeldtabelle sein (Viele Mandanten kommen mit dieser Tabelle unter dem Arm zur Beratung). Solche Tabellen sind mit Vorsicht zu genießen. Zum einen fällt die Einordnung von Verletzungen schwer, da dort immer nur Urteile wiedergegeben sind, die eine Vielzahl von einzelnen Verletzungen behandeln. Den Unterschenkelbruch oder den Oberarmbruch gibt es dort meist nur garniert mit anderen Verletzungen, die meist auf den eigenen Fall nicht passen. Weiterhin handelt es sich teils um sehr alte Urteile. Was Mitte der 80er galt ist heute überholt bzw. wenigstens der Teuerung anzupassen. Auch muss man sich immer vor Augen halten, dass dort nur über das Schmerzensgeld diskutiert wird. Alle anderen Schäden – siehe meine Ausführungen – bleiben unberücksichtigt. Wer in Kenntnis der Tabellen also meint ein gutes Geschäft gemacht zu haben, wenn die Versicherung das Doppelte des eigentlich üblichen Schmerzensgeldes als Abfindung zahlt, hat meist in Wirklichkeit ein schlechtes Geschäft gemacht.

Vermehrte Bedürfnisse

Hierzu zählen alle Aufwendungen, die der Verletzte hat, um die Verletzungsfolgen zu überwinden. Dies reicht von Kuren über orthopädische Hilfsmittel, Fahrtkosten bis zu Umbaukosten für Haus und PKW. Die vermehrten Bedürfnisse machen in vielen Fällen einen erheblichen Teil des Schadensersatzanspruches aus. Sie sind in jedem Falle neu zu bestimmen und an die Lebenssituation und die Schwere der Verletzungsfolgen anzupassen.

Besuchskosten

Soweit Angehörige den Verletzten im Krankenhaus besuchen sind die Kosten für diese Besuche zu erstatten. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt auf nahe Angehörige und eine angemessene Anzahl an Besuchen. Der Anspruch stehet dem Verletzten zu und nicht den Angehörigen.

Erwerbsschaden

Der Erwerbsschaden erfasst alle Nachteile, die wegen der Nichtausübung oder eingeschränkten Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen unselbstständiger, selbstständiger und zukünftiger Erwerbstätigkeit.

Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Für 6 Wochen entstehen dem Arbeitnehmer deswegen erst einmal keine Nachteile (Ausnahmen sind entgangene Boni etc.). Wohl aber dem Arbeitgeber entstehen Nachteile. Dieser hat einen selbstständigen Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Leistungen, die er für seinen Arbeitnehmer während der ersten 6 Wochen erbracht hat. Sollte der Verletzte mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig sein, so zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist regelmäßig niedriger als der eigentliche Verdienst. Die Differenz ist durch den Schädiger zu erstatten. Dies gilt für die unmittelbare Zeit nach dem Verletzungsereignis und auch für die gesamte zukünftige Entwicklung der Erwerbsfähigkeit. Es sind diesbezüglich Prognosen über Entwicklung der Erwerbseinkünfte mit und ohne Verletzungserfolg zu stellen. Es kommt dabei nicht auf eine theoretische Minderung der Erwerbsfähigkeit an, sondern auf die tatsächlichen Folgen. Einen Professor wird ein schwerer Knieschaden z.B. weniger betreffen als einen Bauarbeiter. Ein Langzeitarbeitsloser wird es wiederum schwer haben einen Erwerbsschaden darzulegen.

Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Nachteile nicht so klar zu beziffern. Hier muss eine umfassende Betrachtung der Einkommenssituation erfolgen. Kommt es zu spürbaren und nachweisbaren Einbußen, so sind diese auszugleichen.

Auch Kinder oder momentan Einkommenslose können einen Erwerbsschaden erleiden. Dies kommt auf die individuelle Situation an. Ein vierzehnjähriges Kind mit konkreten Berufsvorstellungen als Facharbeiter wird durch schwere Verletzungen große Nachteile in seinem zukünftigen Leben erleiden können. Insbesondere dann, wenn es von seiner Art her nicht für leichte Bürotätigkeiten in Frage kommt. Auch bei weitestgehend folgenlos verheilten Verletzungen, die aber den Verlust eines Schuljahres nach sich gezogen haben muss Ersatz geleistet werden. Schließlich erfolgt der Eintritt in die Berufstätigkeit ein Jahr später. Auch Arbeitslose erleiden einen Einkommensschaden, weil die Möglichkeiten auf Erlangung eines der Qualifikation entsprechenden Jobs gemindert werden. Dies sind konkrete Nachteile, welche auszugleichen sind.

Haushaltsführungsschaden

Hierbei handelt es sich um einen Schaden, der für den Laien auf den ersten Blick wohl nur schwer nachzuvollziehen sein dürfte. Dieser Schadensposition liegt der Gedanke zugrunde, dass die verletzte Person in gesundem Zustand im Haushalt Arbeiten verrichtet hat, welche in Folge der Verletzung zeitweise ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden konnten oder können. Ist der Mann Alleinverdiener und die Frau als Hausfrau tätig, dann kann eine Verletzung großen Beeinträchtigungen der Haushaltsführung zur Folge habe. Dies gilt aber auch bei Verletzung des Mannes. Abhängig ist der Anspruch von der Größe des Haushaltes, dem Anteil der verletzten Person an der Haushaltsführung und dem Verletzungsgrad. Es auf Basis dieser Daten und unter Hinzuziehung spezieller Tabellen dann eine Ermittlung des Tagesbedarfs in Stunden zu erfolgen. Die Erstattung erfolgt dann durch direkte Bezahlung einer Ersatzkraft oder Zahlung des fiktiven Stundenlohnes auf Basis des BAT.