Fahrverbot

Fahrverbote werden von Ordnungsbehörden (Bußgeldstellen) ausgesprochen. Fahrverbote bewegen sich meist im Bereich von ein bis drei Monaten. Die Dauer des Fahrverbotes ist an die Schwere des Tatvorwurfes gebunden. Eine innerörtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h hat beispielsweise ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Wird die Geschwindigkeit innerhalb von Ortschaften jedoch um 61 km/h überschritten, so werden drei Monate Fahrverbot verhängt. Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist für die einzelnen Delikte festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Fahrverbot verhängt werden sollte. Der Bußgeldkatalog ist jedoch kein Gesetz und damit auch nicht verbindlich. Er ist lediglich als Orientierungshilfe für die entscheidenden Bußgeldstellen gedacht.

Neben den im Bußgeldkatalog festgeschrieben Fahrverboten obliegt es der Bußgeldstelle teilweise auch nach freiem Ermessen Fahrverbote zu verhängen. Anhaltspunkt hierfür ist immer die sogenannte „beharrliche Verletzung von Pflichten“. Jemand der zum Beispiel sehr oft knapp über 20 km/h zu schnell fährt, kann mit einem Fahrverbot belegt werden. 

Die Annahme, wonach man sich von einem Fahrverbot freikaufen könne ist falsch. Es gibt keinen Automatismus, wonach von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen ist. Vielmehr müssen in solchen Fällen qualifizierte Einwände gegen die Verhängung des Fahrverbotes vorgetragen werden.