Erwerbsschaden
Der Erwerbsschaden erfasst alle Nachteile, die wegen der Nichtausübung oder eingeschränkten Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen unselbstständiger, selbstständiger und zukünftiger Erwerbstätigkeit.
Bei der unselbstständigen Erwerbstätigkeit trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Für 6 Wochen entstehen dem Arbeitnehmer deswegen erst einmal keine Nachteile (Ausnahmen sind entgangene Boni etc.). Wohl aber dem Arbeitgeber entstehen Nachteile. Dieser hat einen selbstständigen Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Leistungen, die er für seinen Arbeitnehmer während der ersten 6 Wochen erbracht hat. Sollte der Verletzte mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig sein, so zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist regelmäßig niedriger als der eigentliche Verdienst. Die Differenz ist durch den Schädiger zu erstatten. Dies gilt für die unmittelbare Zeit nach dem Verletzungsereignis und auch für die gesamte zukünftige Entwicklung der Erwerbsfähigkeit. Es sind diesbezüglich Prognosen über Entwicklung der Erwerbseinkünfte mit und ohne Verletzungserfolg zu stellen. Es kommt dabei nicht auf eine theoretische Minderung der Erwerbsfähigkeit an, sondern auf die tatsächlichen Folgen. Einen Professor wird ein schwerer Knieschaden z.B. weniger betreffen als einen Bauarbeiter. Ein Langzeitarbeitsloser wird es wiederum schwer haben einen Erwerbsschaden darzulegen.
Bei selbstständiger Tätigkeit sind die Nachteile nicht so klar zu beziffern. Hier muss eine umfassende Betrachtung der Einkommenssituation erfolgen. Kommt es zu spürbaren und nachweisbaren Einbußen, so sind diese auszugleichen.
Auch Kinder oder momentan Einkommenslose können einen Erwerbsschaden erleiden. Dies kommt auf die individuelle Situation an. Ein vierzehnjähriges Kind mit konkreten Berufsvorstellungen als Facharbeiter wird durch schwere Verletzungen große Nachteile in seinem zukünftigen Leben erleiden können. Insbesondere dann, wenn es von seiner Art her nicht für leichte Bürotätigkeiten in Frage kommt. Auch bei weitestgehend folgenlos verheilten Verletzungen, die aber den Verlust eines Schuljahres nach sich gezogen haben muss Ersatz geleistet werden. Schließlich erfolgt der Eintritt in die Berufstätigkeit ein Jahr später. Auch Arbeitslose erleiden einen Einkommensschaden, weil die Möglichkeiten auf Erlangung eines der Qualifikation entsprechenden Jobs gemindert werden. Dies sind konkrete Nachteile, welche auszugleichen sind.