Besonderheiten der Haftung und Beweisführung

Grundsätzliches zur Haftung wurde bereits geäußert. Bevor die Schäden der Höhe nach beziffert werden können muss feststehen, in welchem Umfang eine Haftung besteht. Bei Verletzungen kommen einige Besonderheiten hinzu. Zwischen der Verletzungshandlung und der Verletzung muss ein Zusammenhang bestehen. Dies ist bei vielen Konstellationen unzweifelhaft zu bejahen. Es können diesbezüglich aber auch problematische Fälle auftreten. Wie sieht es z.B. aus, wenn eine Vorschädigung des Verletzten vorgelegen hat? Können lange nach dem Unfall zurückliegende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes noch auf das Schadensereignis zurückgeführt werden? Was ist, wenn körperlich keine Schäden feststellbar sind, der Verletzte dennoch über massive Beschwerden klagt? Wie sind psychische Schäden als Folge von Unfällen einzuordnen? Wie weit reicht der Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung? Kann z.B. das bloße Beobachten von Rettungsmaßnahmen zu einem Schadensersatzanspruch wegen psychischer Störungen führen? Die Beantwortung dieser Fragen würde an dieser Stelle zu weit führen. Allein die Fragestellungen lassen jedoch erahnen, dass dem Haftungszusammenhang bei Personenschäden besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Die Haftung für ein Fehlverhalten setzt einen Haftenden und dessen Haftpflichtversicherung voraus. Vielfach fehlt es daran. Jemand der mit seinem Fahrzeug allein verunglückt wird hierfür niemanden verantwortlich machen können. Er ist darauf angewiesen, dass er eine Unfallversicherung für eben diesen Fall abgeschlossen hat. Diese erstattet jedoch meist nicht die Schäden, sondern zahlt festgelegte Beträge aus. Oft sind diese Beträge für den Ausgleich der Schäden nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass jede Versicherung den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben kann und der Versicherungsnehmer in diesem Falle gänzlich leer ausgeht. Zu beachten ist jedoch folgende Besonderheit: Die Insassen eines KFZ können immer den Fahrer des KFZ in Anspruch nehmen. Für diesen haftet die Haftpflichtversicherung des KFZ. Dies geht sogar so weit, dass der Halter und Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen seine eigene Haftpflichtversicherung hat, wenn er als Beifahrer verletzt wurde. Diese Ansprüche betreffen allerdings nur Personenschäden. Ausnahmen gelten bei vereinbarten oder anzunehmenden Haftungsausschlüssen.